— Stand 19. Juni 2026 —
§1
Name, Gründung und Geschäftsjahr des EFC
(1) Der Fanclub führt den Namen “EFC Stadtwald Bagaasch” und wurde am 09. Juni 2022 gegründet.
(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
§2
Zweck und Selbstverständnis des EFC
(1) Grundlage des Fanclubs ist das gemeinsame Interesse und die Freude am Fußballsport der des Vereins Eintracht Frankfurt.
(2) Zweck des Fanclubs ist es daher vorrangig die Unterstützung der Mannschaft(en) von Eintracht Frankfurt bei Heim- und Auswärtsspielen.
(3) Der EFC Stadtwald Bagaasch steht für Toleranz, Vielfalt sowie politische Unabhängigkeit und bekennt sich zu absoluter Gewaltfreiheit. Oberstes Gebot des Fanclubs ist der Respekt gegenüber den Mitgliedern des Fanclubs, dem Verein Eintracht Frankfurt und den Gastvereinen.
(4) Der EFC Stadtwald Bagaasch sowie seine Mitglieder unterstützen in keiner Weise für Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter oder Dritte gefährliche Handlungen wie das Abbrennen jedweder Pyro-Artikel im Stadion und distanzieren sich hiervon, insbesondere auch von Aufrufen zu verbotenen Handlungen.
§3
Haftung
(1) Der EFC Stadtwald Bagaasch haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen. Der EFC Stadtwald Bagaasch haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des EFC Stadtwald Bagaasch (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den EFC Stadtwald Bagaasch muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich.
(4) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den EFC Stadtwald Bagaasch dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.
§5
Arten der Mitgliedschaft
(1) Es werden eine aktive und eine passive Mitgliedschaft unterschieden.
(2) Voraussetzung für eine aktive Mitgliedschaft ist der Besuch von mindestens
zwei Spielen mit dem EFC in der Vorsaison beziehungsweise – bei neu
eingetretenen oder zuvor passiven Mitgliedern – in der laufenden Saison. Der
Aktivstatus wird auf formlosen Antrag des zuvor passiven Mitglieds durch den
Vorstand festgestellt. Hat ein aktives Mitglied in einer Saison weniger als zwei Spiele gemeinsam mit dem EFC besucht, wechselt es zum Ende der Saison
automatisch in die passive Mitgliedschaft.
(3) Über einen freiwilligen Wechsel in eine passive Mitgliedschaft aus anderen
als in §5 (2) beschreiben Gründen entscheidet der Vorstand auf Antrag des
entsprechenden Mitglieds.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im EFC Stadtwald Bagaasch endet
(a) durch freiwilligen Austritt oder
(b) durch Ausschluss oder
(c) durch Tod des Mitglieds
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Geschäftsjahres.
(3) Ein sofortiger Entzug der Mitgliedschaft seitens des EFC Stadtwald Bagaasch kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
(a) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
(b) in grober Weise gegen das Ansehen des EFC Stadtwald Bagaasch verstößt oder
(c) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt.
(d) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist sämtlichen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.
(e) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, so verwirft sie der Vorstand durch dem Betroffenen bekannt zu machenden Beschluss. In diesem Fall, wie auch im Falle der Nichteinlegung der Berufung, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses beendet gilt.
§7
Mitgliedsbeiträge
(1) Von den aktiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag und in Ausnahmefällen Sonderbeiträge erhoben.
(2) Von den passiven Mitgliedern wird kein Jahresbeitrag erhoben.
(3) Die Beitragshöhe wird und kann nur von der Mitgliederversammlung durch eine Satzungsänderung beschlossen werden.
(3) Erwachsene Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 40€, aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie aktive ermäßigte Mitglieder (Schüler*innen, Studierende oder Auszubildende) zahlen 20€.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens aber zum 30. September beziehungsweise ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und wird bei dem für die Kasse zuständigen Vorsitzenden entrichtet.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktive Mitgliedschaft im EFC Stadtwald Bagaasch beinhaltet das aktive
und passive Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen sowie die Rechte
auf Teilnahme an Abstimmungen und auf Stellung von Anträgen. Aktive
Mitglieder haben zudem Anspruch auf priorisierte Vergabe von Tickets gegenüber passiven Mitgliedern sowie auf Teilnahme an sämtlichen vom EFC
zur Verfügung gestellten Kommunikationsplattformen.
(2) Die passive Mitgliedschaft entbindet von allen Vorteilen einer aktiven
Mitgliedschaft und beschränkt sich auf den Zugang zu den
Kommunikationskanälen des EFC.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des EFC Stadtwald Bagaasch tatkräftig, nach den individuellen Möglichkeiten auch durch Spenden, zu unterstützen.
§9
Organe des EFC
(1) Die Organe des EFC Stadtwald Bagaasch sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
(a) Ein*e Sprecher*in
(b) Vier stellvertretende Sprecher*innen
(2) Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,
(e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern sowie
(f) Organisation von Auswärtsfahrten und sonstigen vereinsorientierten Unternehmungen, wobei insoweit der Vorstand ein oder mehrere Mitglieder des EFC, auch wenn diese nicht dem Vorstand angehören, mit der Organisation beauftragen kann.
(3) Der Vorstand ist nur mit mindestens der Hälfte der Mitgliederstimmen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlüsse des Vorstands müssen schriftlich gefasst und dokumentiert werden.
(4) Der Vorstand des EFC Stadtwald Bagaasch wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, bestimmt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands geschäftsführend im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des EFC.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§11
Der Ehrenvorstand
(1) Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Vorschlag des amtierenden
Vorstands oder von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder ehemalige Vorstandsmitglieder, die mindestens drei volle Geschäftsjahre ein
Vorstandsamt bekleidet haben und sich in besonderer Weise um den EFC
verdient gemacht haben, zum Ehrenvorstand ernennen. Die Ernennung
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der begründete Vorschlag aus der Mitgliederschaft muss von der in (1)
genannten Anzahl an Mitgliedern unterschrieben werden und mindestens
zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht
werden.
(3) Der Ehrenvorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten und
kann – bei einem gesonderten Beschluss des amtierenden Vorstands – im
Einzelfall den EFC bei repräsentativen Anlässen vertreten. Er ist auf
Einladung des amtierenden Vorstands berechtigt, an Sitzungen des Vorstands
und anderer Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Stimmrecht
steht ihm nicht zu.
(4) Mindestens einmal im Geschäftsjahr – in der Regel vor einer
Mitgliederversammlung – findet ein Austauschtreffen des amtierenden
Vorstands mit dem Ehrenvorstand statt.
(5) Der Titel des Ehrenvorstands erlischt durch Tod, schriftlichen Verzicht oder
durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit wie bei
der Ernennung, sofern ein wichtiger Grund nach §5 (3b) oder (3c) vorliegt.
§12
Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Abstimmen können nur Mitglieder, die persönlich anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person oder die Bevollmächtigung einer anderen Person zur Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens elf anwesenden aktiven Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. In der Regel ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
(b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
(c) Entlastung des Vorstands,,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(e) Wahl der zwei Rechnungsprüfer*innen,
(f) Festlegung der Beitragshöhe des Mitgliedsbeitrags.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des EFC geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Der Protokollführer wird aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder vom Versammlungsleiter bestimmt.
§13
Wahlen im EFC
(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
(a) Sprecher*in
(b) Stellvertretende*r Sprecher*in
(c) Rechnungsprüfer*in
(2) Die Amtsdauer beträgt jeweils ein Jahr.
(3) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.
§14
Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§15
EFC-Dauerkarten
(1) Dauerkarten, die durch den EFC erworben wurden, sind Eigentum des EFC und können nicht auf eine andere Person als neuen Abonnenten umgeschrieben werden. Der Inhaberwechsel bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Der EFC besitzt hier alle Rechte und Pflichten.
(2) Dauerkarten, welche durch Mitglieder des EFC auf den EFC umgeschrieben werden, werden durch den EFC verwaltet. Der EFC tritt Eintracht Frankfurt gegenüber mit allen Rechten und Pflichten als neuer Abonnent auf. Der ursprüngliche Abonnent ist dem EFC gegenüber als Dauerkarteninhaber weisungsbefugt. Der ursprüngliche Abonnent (das Mitglied, welches dem EFC seine Dauerkarten(n) überschrieben hat) besitzt nach eventuellem Ausscheiden aus dem EFC das ursprüngliche Eigentumsrecht. Dies beinhaltet auch eine Kündigung seitens des EFC an das Mitglied. Dies bedeutet, dass im Falle eines Ausscheidens des Mitgliedes aus dem EFC (aus welchem Grund auch immer), dieses Mitglied als ursprüngliche Abonnent der Dauerkarte(n) ein Umschreibungsrecht vom EFC auf das Mitglied (den ursprünglichen Abonnenten) besitzt. Dieser Anspruch gilt nur im Rahmen der von Eintracht Frankfurt vorgegebenen Umschreibungszeit. Diese ist für gewöhnlich nach einer abgelaufenen Saison. Eine Umschreibung außerhalb dieses Umschreibungsfensters ist seitens Eintracht Frankfurt nicht möglich. Der ursprüngliche Abonnent kann nur in der von Eintracht Frankfurt vorgegebenen Umschreibungszeit auf die Folgezeit seines Austrittes aus dem EFC eine Umschreibung verlangen (sprich nach Beendigung des Saisonjahres, in welchem das Mitglied als ursprünglicher Abonnent den EFC verlässt). Bei Verpassen der Umschreibungszeit, ist eine Umschreibung auf den ursprünglichen Abonnenten erst wieder in der darauffolgenden Umschreibungszeit möglich. Das Umschreibungsrecht bleibt von einem Verpassen der Umschreibungszeit unberührt.
§17
Fanbekleidung und Rückkaufsrecht
(1) Mitglieder des EFC Stadtwald Bagaasch haben die Möglichkeit,
Fanbekleidung und sonstige Artikel mit Logo und/oder Schriftzug des EFC zu
erwerben.
(2) Der EFC Stadtwald Bagaasch ist im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft
berechtigt, die vom Mitglied erworbenen Fanartikel mit dem Logo und/oder
dem Schriftzug des EFC zurückzukaufen. Das ehemalige Mitglied ist
verpflichtet, auf Verlangen des Vorstands ein entsprechendes Angebot
anzunehmen.
(3) Der Rückkauf erfolgt zum Zeitwert der Fanbekleidung. Dieser wird auf Basis
einer linearen Abschreibung gemäß der vom EFC Stadtwald Bagaasch
veröffentlichten Abschreibungstabelle berechnet. Maßgeblich ist die Tabelle in
der zum Kaufzeitpunkt gültigen Fassung.
(4) Die Abschreibungstabelle ist für alle Mitglieder zu jedem Zeitpunkt öffentlich
einsehbar und Bestandteil dieser Regelung.
(5) Der Rückkaufanspruch ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der
Mitgliedschaft geltend zu machen.
§17
Auflösung des EFC
(1) Die Auflösung des EFC kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.
§18
Vermögen
(1) Das Vermögen des Fanclubs ist nach Auflösung des Fanclubs einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung zu stellen.
§19
Inkrafttreten der Satzung
(1) Die vorliegende Satzung wurde zuerst in der Gründungsversammlung am 09.06.2022 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 19.06.2026 geändert.
Frankfurt, den 19. Juni 2026
Der Sprecher

